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Diese Pressemeldung wurde herausgegeben von:
Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC)
www.plastische-chirurgie.de -
März 2006
Bei Zuwiderhandlung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder hohe Geldbuße: Am 1. April 2006 tritt das geänderte Heilmittelwerbegesetz in Kraft – Mehr Verbraucherschutz bei ästhetischen Operationen
Durch die kleine Anfrage im Bundestag zum Verbraucherschutz bei Schönheitsoperationen hat die Bundestagsabgeordnete Gitta Connemann auf ein Problem aufmerksam gemacht: Während kaum ein Handwerker ohne geschlossene Berufsausbildung selbstständig tätig werden kann, dürfen selbst ernannte Schönheitschirurgen, die keinen einzigen Tag chirurgische Ausbildung durchlaufen haben, ja sogar Heilpraktiker, gefährliche, aufwendige und mit hohen Risiken behaftete Operationen durchführen. So bieten allein in München 300 Institute "Schönheitsoperationen" an. Nur wenige der dort tätigen Ärzte haben eine operative Weiterbildung abgeschlossen, zum Beispiel auf dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Der größte Teil dieser "Schönheitschirurgen" hat keine Facharztausbildung. Mit nur 50 Fachärzten für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Kliniken und Praxen haben in München weniger als 20 Prozent der in der ästhetischen Chirurgie tätigen Ärzte eine abgeschlossene Ausbildung.
Die bayerische Staatsministerin für Europa- und Bundesangelegenheiten, Emilia Müller, die bereits an den EU-Empfehlungen für Brustimplantate maßgeblich beteiligt war, fand hierfür eine gute Lösung: Sie beantragte im Bundesrat eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, wonach der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf plastisch-ästhetische Eingriffe ausgedehnt werden sollte. Die Gesetzesänderung, von allen Parteien befürwortet, tritt nun am 1. April 2006 in Kraft.
Danach ist irreführende Werbung unzulässig. "Eine Irreführung liegt dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann". Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass Werbung mit Preisen unter diesen Passus fällt, da sie den Anschein erweckt, dass das Ergebnis der Operation gekauft werden könne.
Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich durch das "Verbot bildlicher Darstellungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG), insbesondere durch die vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach den Anwendungen". Damit sind Vorher-Nachher-Fotos künftig unzulässig. Das Verbot erstreckt sich sogar auf Schemazeichungen.
Weiterhin bleibt es verboten, sich zu Werbezwecken in Berufskleidung oder bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit fotografieren zu lassen.
Als Sanktionen können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder entsprechend hohe Geldstrafen verhängt werden (Geldbußen bis zu 50.000 Euro).
Die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) ist sehr froh über die Gesetzesänderung. Die Mitglieder der DGPRÄC haben sich von jeher ein freiwilliges Werbeverbot auferlegt, dem sie sich, trotz der Lockerung der Berufsordnung durch EU-Recht, verpflichtet fühlen. Sie erhoffen sich durch dieses Gesetz eine Rückbesinnung auf traditionelle Werte, die fast schon verloren schienen: Vertrauen statt Pseudo-Information, ärztliche Integrität statt Selbstvermarktung, Schutz der Intimsphäre des Patienten statt Preisgabe von intimen Daten zum Zweck der Patientenakquise.
Die Hoffnung wächst, dass künftig Patienten die Plastischen Chirurgen wieder auf Anraten ihres Hausarztes aufsuchen, um mit ihnen über realistische Wünsche und Sehnsüchte zu sprechen. Die Befreiung von den TV-Albträumen der letzten Jahre ist greifbar nahe gerückt.
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